Erbe-Steuer Rechner

Erbschaftssteuer in Deutschland — Grundlagen

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist im selben Gesetz geregelt — dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Drei Steuerklassen, sieben Steuersätze pro Klasse, ein persönlicher Freibetrag pro Erbe oder Beschenktem. Hier der Einstieg.

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Keine Rechtsberatung. Dieser Artikel erklärt die Mechanik in vereinfachter Form. Für konkrete Fälle ist immer ein Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht zuständig.

Wer zahlt Erbschaftssteuer?

Steuerschuldner ist der Erwerber — also der Erbe oder der Beschenkte (§ 20 ErbStG). Nicht der Erblasser oder Schenker. Die Steuer wird vom Finanzamt nach dem Wert des Erwerbs und dem persönlichen Verhältnis zum Erblasser/Schenker berechnet.

Was wird besteuert?

Jeder Vermögensübergang von einer Person an eine andere — sei es durch Tod (Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteil) oder zu Lebzeiten (Schenkung). Beispiele:

  • Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen
  • Immobilien (zum Verkehrswert nach Bewertungsgesetz)
  • Betriebsvermögen, GmbH-Anteile, Aktien
  • Schmuck, Fahrzeuge, Kunstgegenstände
  • Forderungen, Rechte (Patente, Markenrechte)

Die 3 Säulen der Berechnung

1. Steuerklasse (§ 15 ErbStG)

  • Klasse 1 — Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern bei Erbschaft. Niedrigste Sätze (7 – 30 %), höchste Freibeträge.
  • Klasse 2 — Eltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder/-eltern, geschiedener Ehepartner. Mittlere Sätze (15 – 43 %).
  • Klasse 3 — alle übrigen (Freunde, entfernte Verwandte, juristische Personen). Höchste Sätze (30 – 50 %).

2. Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG)

Vor dem ersten Cent Steuer steht der Freibetrag — höher bei näherem Verwandtschaftsgrad. Komplette Tabelle siehe Freibeträge-Übersicht. Wichtig: er gilt pro Erwerber, alle 10 Jahre neu.

3. Steuersatz nach steuerpflichtigem Erwerb (§ 19 ErbStG)

Der Steuersatz steigt in 7 Stufen mit dem steuerpflichtigen Erwerb (= Wert minus Freibetrag minus Sonderfreibeträge). Beispiel Klasse 1:

  • bis 75 000 €: 7 %
  • bis 300 000 €: 11 %
  • bis 600 000 €: 15 %
  • bis 6 Mio €: 19 %
  • über 26 Mio €: 30 %

Beispielrechnung: Kind erbt 600 000 €

  • Wert des Erwerbs: 600 000 €
  • Freibetrag (Kind, Klasse 1): 400 000 €
  • Steuerpflichtiger Erwerb: 200 000 €
  • Steuersatz (Klasse 1, bis 300 000 €): 11 %
  • Steuer: 22 000 € → Netto-Erbe 578 000 €

Familienheim-Sonderfall

Eine besonders wichtige Ausnahme: das selbst genutzte Familienheim ist für Ehepartner voll steuerfrei, für Kinder bis 200 m² Wohnfläche steuerfrei — wenn der Erbe es 10 Jahre selbst bewohnt. Mehr im Familienheim-Ratgeber.

10-Jahres-Frist als Strategie

Der Freibetrag steht alle 10 Jahre neu zur Verfügung. Wer früh mit Schenkungen anfängt, kann das Vermögen über 20 – 30 Jahre nahezu steuerfrei übertragen. Mehr im 10-Jahres-Frist-Artikel.

Was hier NICHT erklärt wird

Sonderfälle, die dieser Einsteiger-Artikel bewusst auslässt — bei denen aber unbedingt eine Fachberatung notwendig ist:

  • Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) für Ehepartner und Kinder
  • Pflegefreibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)
  • Betriebsvermögen-Verschonung (§§ 13a, 13b ErbStG) — bis zu 100 % steuerfrei
  • Bewertung von Immobilien nach Bewertungsgesetz (BewG)
  • Auslandsvermögen und Doppelbesteuerungsabkommen
  • Pflichtteils-Strategien