Erbe-Steuer Rechner
Modellrechnung · keine Rechtsberatung · DSGVO-konform

Erbschafts- & Schenkungssteuer in Sekunden schätzen

Trage Erwerbswert, Verwandtschaftsgrad und Vorerwerbe ein — der Rechner liefert Steuerklasse, Freibetrag, Steuersatz und voraussichtliche Steuerlast. Inklusive Familienheim-Privileg.

Klassen
1, 2, 3
Stand
ErbStG 2026
Kosten
0 €
⚠️ Keine Rechtsberatung. Modellrechnung mit den Eckwerten 2026. Sonderfälle (Versorgungsfreibetrag, Pflegefreibetrag, Betriebsvermögen, Auslandsvermögen) sind nicht abgebildet. Für eine rechtsverbindliche Auskunft bitte einen Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht hinzuziehen.
Erwerb & Verwandtschaft

Verkehrswert nach Bewertungsgesetz — Immobilien zum Marktwert.

Bestimmt Steuerklasse und Freibetrag.

Frühere Schenkungen/Erbschaften von derselben Person zählen gegen den Freibetrag.

Steuerklasse

Klasse 1

Niedrige Sätze, hohe Freibeträge

Persönlicher Freibetrag

400.000 €

Voll verfügbar (keine Vorerwerbe in den letzten 10 Jahren)

Steuerpflichtiger Erwerb

0 €

Wert − Familienheim − Restfreibetrag

Anwendbarer Steuersatz

7 %

Klasse 1, gestaffelt nach § 19 ErbStG

Voraussichtliche Steuer

0 €

Effektive Steuerquote: 0,0 % vom Erwerb

Netto-Erbe / -Schenkung

400.000 €

Was nach Steuer beim Empfänger ankommt

Steuerfrei — voll innerhalb des Freibetrags (oder Familienheim-Privileg).

Wie verteilt sich der Erwerb?

Visuelle Aufteilung des Brutto-Erwerbs in steuerfreien und steuerpflichtigen Anteil sowie die abgeführte Steuer.

Erwerb (brutto)

Gesamt: 400.000 €

  • Freibetrag (genutzt)100 %400.000 €

Eckwerte 2026: Freibeträge nach § 16 ErbStG, Steuersätze nach § 19 ErbStG, Familienheim nach § 13 ErbStG. Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG), Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG), Pflegefreibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG), Betriebsvermögen-Verschonung (§§ 13a, 13b ErbStG) und Bewertung von Immobilien nach Bewertungsgesetz sind nicht abgebildet. Keine Rechtsberatung — bei konkreten Fällen Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht hinzuziehen.

In 3 Schritten zur Steuer-Schätzung

Keine Anmeldung, kein Setup — du tippst die Eckdaten ein, die Schätzung kommt sofort.

  1. 1

    Erwerbswert eingeben

    Wert von Immobilie, Geld oder sonstigem Vermögen — zum Verkehrswert.

  2. 2

    Verwandtschaft wählen

    Verwandtschaftsgrad bestimmt Steuerklasse und Freibetrag. Familienheim und 10-Jahres-Vorerwerbe optional.

  3. 3

    Schätzung + Chart

    Live-Anzeige von Steuerklasse, Freibetrag, Steuersatz und Steuerlast — plus Aufteilungs-Chart.

Was dieser Rechner kann — und was nicht

Modellrechnung für die Größenordnung. Für rechtsverbindliche Aussagen ist der Steuerberater oder Fachanwalt zuständig.

Steuerklasse + Freibetrag

Korrekte Zuordnung nach Verwandtschaftsgrad und Erwerbsart (§§ 15, 16 ErbStG).

Gestaffelte Steuersätze

Tabelle nach § 19 ErbStG — 7 Stufen je Klasse, Eckwerte 2026.

10-Jahres-Frist

Vorerwerbe der letzten 10 Jahre werden gegen den Freibetrag verrechnet.

Familienheim-Privileg

§ 13 ErbStG: voll steuerfrei für Ehepartner, bis 200 m² für Kinder bei Erbschaft.

Versorgungs- & Pflegefreibetrag

§§ 17, 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG — Sonderfälle, im Rechner nicht abgebildet.

Betriebsvermögen-Verschonung

§§ 13a, 13b ErbStG — komplexe Sonderregelung für Unternehmens-Erbschaften.

Bewertung von Immobilien nach BewG

Sachwert-/Ertragswert-/Vergleichswertverfahren — Rechner nutzt den eingegebenen Verkehrswert.

Härteausgleich + Auslandsvermögen

§ 19 Abs. 3 ErbStG, Doppelbesteuerungsabkommen — nicht im Rechner.

5 typische Fallstricke beim Erbe

Wer die Steuer-Mechanik kennt, vermeidet die teuersten Fehler.

  1. 1

    10-Jahres-Frist nicht genutzt

    Wer mit Schenkungen erst nach dem 70. Lebensjahr beginnt, schafft oft nur einen einzigen Freibetrag-Zyklus. Bei früherem Start (Mitte 50) sind 2 – 3 Zyklen möglich — pro Kind also 800 000 – 1,2 Mio € steuerfrei.

  2. 2

    Familienheim verkauft vor Ablauf 10 Jahre

    Die Steuerfreiheit ist an die 10-jährige Selbstnutzung gebunden. Wer früher verkauft, vermietet oder dauerhaft auszieht, verliert die Steuerfreiheit rückwirkend — mit Zinsen.

  3. 3

    Eltern beerbt, statt schenken zu lassen

    Eltern bei Erbschaft Klasse 1 (100 000 € Freibetrag), bei Schenkung Klasse 2 (20 000 €). Wenn Eltern Vermögen vom Kind brauchen: lieber das Kind erbt, dann wieder zurück-vererbt — komplex, aber gibt teilweise größere Freibeträge.

  4. 4

    Lebensversicherung mit falscher Bezugsberechtigung

    Lebensversicherungen werden meist im Erbfall NICHT zum Nachlass — gehen direkt an den Bezugsberechtigten und werden separat besteuert (oft Klasse 3, hoher Satz). Vor Vertragsabschluss prüfen.

  5. 5

    Auslandsvermögen ignoriert

    Erbschaftssteuer ist Welteinkommen-basiert — auch Vermögen im Ausland zählt. Doppelbesteuerungsabkommen mildern das, aber jede Auslandsimmobilie braucht eine separate Prüfung.

Häufige Fragen

Antworten auf die häufigsten Fragen zu Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Was ist der Unterschied zwischen Erbschafts- und Schenkungssteuer?
Beide Steuern sind im selben Gesetz geregelt (ErbStG) und nutzen dieselben Freibeträge und Steuersätze. Der Unterschied liegt in der Steuerklasse für Eltern: erben Eltern von einem Kind, gilt Steuerklasse 1 (Freibetrag 100 000 €). Bekommen sie das Geld als Schenkung, gilt Steuerklasse 2 (Freibetrag nur 20 000 €). Außerdem startet die 10-Jahres-Frist für den Freibetrag bei jeder Schenkung neu — strategischer Vorteil bei früher Vermögensübertragung.
Wie hoch sind die Freibeträge nach § 16 ErbStG?
Ehepartner / eingetragener Lebenspartner: 500 000 €. Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder: je 400 000 € pro Elternteil — bei Schenkung also bis 800 000 € (von beiden Eltern). Enkel mit verstorbenen Eltern: 400 000 €. Enkel mit lebenden Eltern: 200 000 €. Eltern bei Erbschaft: 100 000 €. Eltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder: 20 000 €. Sonstige (Freunde, entfernte Verwandte): 20 000 €.
Was ist die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen?
Der persönliche Freibetrag steht alle 10 Jahre neu zur Verfügung. Konkret: alle Schenkungen + Erbschaften, die du in den letzten 10 Jahren von derselben Person erhalten hast, werden zusammengezählt für die Freibetrag-Anrechnung. Strategisch: wer früh (Mitte 50 oder früher) mit Schenkungen anfängt, kann den 400 000-€-Freibetrag pro Kind alle 10 Jahre erneut nutzen — über 30 Jahre also 3 × 400 000 = 1,2 Mio € steuerfrei.
Ist das Familienheim wirklich steuerfrei?
Ja, mit Bedingungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/c ErbStG). Bei Erbschaft an den Ehepartner: voll steuerfrei, ohne Wertlimit, wenn der Ehepartner das Familienheim 10 Jahre selbst bewohnt. Bei Erbschaft an Kinder: steuerfrei bis 200 m² Wohnfläche, ebenfalls 10 Jahre Selbstnutzung. Bei Schenkung an Ehepartner: ebenfalls steuerfrei (sehr beliebte Strategie). Bei Schenkung an Kinder: NICHT steuerfrei, normal versteuert. Wichtig: wer das Heim vor Ablauf der 10 Jahre verkauft oder vermietet, verliert die Steuerfreiheit rückwirkend.
Was sind die Steuerklassen 1, 2 und 3?
Klasse 1: Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern bei Erbschaft. Niedrigste Steuersätze (7 – 30 %), höchste Freibeträge. Klasse 2: Eltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder/-eltern, geschiedener Ehepartner. Mittlere Sätze (15 – 43 %), Freibetrag 20 000 €. Klasse 3: alle übrigen (Freunde, entfernte Verwandte, juristische Personen). Höchste Sätze (30 – 50 %), Freibetrag 20 000 €.
Wie wird der Wert einer Immobilie steuerlich bestimmt?
Nach Bewertungsgesetz (BewG). Wohngebäude werden meist nach dem Sachwertverfahren oder Vergleichswertverfahren bewertet — orientiert sich am Verkehrswert (Marktpreis). Mietobjekte über das Ertragswertverfahren. Seit 2023 wurde die Bewertung verschärft (näher am echten Marktpreis), was viele Erbschaften steuerlich teurer macht. Gegen den Steuerwert kann mit einem qualifizierten Gutachten ein niedrigerer Wert nachgewiesen werden, wenn er begründet ist.
Was, wenn ich keine Steuer zahlen kann?
Bei großen Immobilien-Erbschaften und niedriger Liquidität ein klassisches Problem. Optionen: (1) Stundung der Steuer (§ 28 ErbStG, bis zu 10 Jahre, oft zinslos für Familienheime/Betriebsvermögen). (2) Verkauf eines Teils des Erbes. (3) Familienheim-Privileg bei Selbstnutzung. (4) Bei Betriebsvermögen die Verschonungs-Regelungen §§ 13a/13b ErbStG. Hier ist eine Erbrechts-Beratung nahezu Pflicht.
Werden meine Daten gespeichert?
Nein. Die Berechnung läuft komplett im Browser, deine Eingaben verlassen das Gerät nie. Es gibt keine Anmeldung, kein Lead-Formular und keine Cookies außer für die Werbe-Consent-Verwaltung.

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