Erbe-Steuer Rechner

Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad — die komplette Tabelle

Der persönliche Freibetrag entscheidet darüber, ob überhaupt Steuer fällig wird. Er ist nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt — und für jeden Erwerber individuell. Hier alle Beträge und die wichtigsten Sonderfreibeträge.

Zum Rechner

Keine Rechtsberatung. Beträge nach § 16 ErbStG, Stand 2026.

Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG

VerwandtschaftsgradSteuerklasseFreibetrag
Ehepartner / eingetragener Lebenspartner1500 000 €
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder1400 000 €
Enkel (wenn Eltern verstorben)1400 000 €
Enkel (Eltern leben noch)1200 000 €
Eltern bei Erbschaft1100 000 €
Eltern bei Schenkung220 000 €
Geschwister, Nichten/Neffen220 000 €
Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern220 000 €
Geschiedener Ehepartner220 000 €
Sonstige (Freunde, entfernte Verwandte)320 000 €

Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)

Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gibt es bei Ehepartnern und Kindern einen Versorgungsfreibetrag — als Ausgleich dafür, dass die Erbschaft auch Versorgungs-Funktion hat:

  • Ehepartner / Lebenspartner: 256 000 € zusätzlich
  • Kinder bis 27 Jahre: 10 300 € (bis 5 J.) bis 52 000 € (bis 5 J.). Genau gestaffelt nach Alter:
    • bis 5 Jahre: 52 000 €
    • 6 – 10 Jahre: 41 000 €
    • 11 – 15 Jahre: 30 700 €
    • 16 – 20 Jahre: 20 500 €
    • 21 – 27 Jahre: 10 300 €

Wichtig: Der Versorgungsfreibetrag wird gekürzt, wenn der Hinterbliebene eine andere Versorgung erhält (z. B. Witwenrente, Beamtenpension). Im Rechner aktuell nicht abgebildet.

Pflegefreibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Wer den Erblasser unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt gepflegt hat, kann zusätzlich bis zu 20 000 € pflegefreibetrags-frei erben. Voraussetzung: der Pflegeaufwand muss substanziell sein (Pflegegrad 2 oder höher) und nachweisbar.

Sachfreibeträge

Bestimmte Vermögensgegenstände sind teilweise steuerfrei (§ 13 ErbStG):

  • Familienheim bei Ehepartnern voll, bei Kindern bis 200 m² Wohnfläche (siehe Familienheim-Artikel)
  • Hausrat bei Klasse 1: bis 41 000 € steuerfrei
  • Andere bewegliche Gegenstände bei Klasse 1: bis 12 000 €
  • Hausrat + bewegliche Gegenstände bei Klasse 2/3: insgesamt 12 000 €
  • Kunst- und Kulturgüter bei nationalem Interesse: 30 – 100 % steuerfrei

Kombinations-Effekte

Beispiel: Ehepartner erbt 1 Mio €, davon 400 000 € Familienheim, 100 000 € Hausrat, 500 000 € Bargeld. Steuerfrei sind:

  • Familienheim: 400 000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b)
  • Hausrat: 41 000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a) — der Rest Klasse 1 normal
  • Persönlicher Freibetrag: 500 000 €
  • Versorgungsfreibetrag: 256 000 € (gekürzt um Witwenrenten)

Effekt: bis ca. 1,2 Mio € kann ein Ehepartner erben, ohne einen Cent Steuer zu zahlen — wenn die Konstellation passt.

Strategie: Beide Eltern schenken parallel

Bei Schenkungen an Kinder gilt der 400 000-€-Freibetrag pro Elternteil. Wenn beide Eltern parallel schenken: 800 000 € pro 10 Jahre steuerfrei. Bei zwei Kindern: 1,6 Mio € steuerfrei pro Dekade.