Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad — die komplette Tabelle
Der persönliche Freibetrag entscheidet darüber, ob überhaupt Steuer fällig wird. Er ist nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt — und für jeden Erwerber individuell. Hier alle Beträge und die wichtigsten Sonderfreibeträge.
Zum RechnerKeine Rechtsberatung. Beträge nach § 16 ErbStG, Stand 2026.
Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG
| Verwandtschaftsgrad | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehepartner / eingetragener Lebenspartner | 1 | 500 000 € |
| Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder | 1 | 400 000 € |
| Enkel (wenn Eltern verstorben) | 1 | 400 000 € |
| Enkel (Eltern leben noch) | 1 | 200 000 € |
| Eltern bei Erbschaft | 1 | 100 000 € |
| Eltern bei Schenkung | 2 | 20 000 € |
| Geschwister, Nichten/Neffen | 2 | 20 000 € |
| Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern | 2 | 20 000 € |
| Geschiedener Ehepartner | 2 | 20 000 € |
| Sonstige (Freunde, entfernte Verwandte) | 3 | 20 000 € |
Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gibt es bei Ehepartnern und Kindern einen Versorgungsfreibetrag — als Ausgleich dafür, dass die Erbschaft auch Versorgungs-Funktion hat:
- Ehepartner / Lebenspartner: 256 000 € zusätzlich
- Kinder bis 27 Jahre: 10 300 € (bis 5 J.) bis 52 000 € (bis 5 J.). Genau gestaffelt nach Alter:
- bis 5 Jahre: 52 000 €
- 6 – 10 Jahre: 41 000 €
- 11 – 15 Jahre: 30 700 €
- 16 – 20 Jahre: 20 500 €
- 21 – 27 Jahre: 10 300 €
Wichtig: Der Versorgungsfreibetrag wird gekürzt, wenn der Hinterbliebene eine andere Versorgung erhält (z. B. Witwenrente, Beamtenpension). Im Rechner aktuell nicht abgebildet.
Pflegefreibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)
Wer den Erblasser unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt gepflegt hat, kann zusätzlich bis zu 20 000 € pflegefreibetrags-frei erben. Voraussetzung: der Pflegeaufwand muss substanziell sein (Pflegegrad 2 oder höher) und nachweisbar.
Sachfreibeträge
Bestimmte Vermögensgegenstände sind teilweise steuerfrei (§ 13 ErbStG):
- Familienheim bei Ehepartnern voll, bei Kindern bis 200 m² Wohnfläche (siehe Familienheim-Artikel)
- Hausrat bei Klasse 1: bis 41 000 € steuerfrei
- Andere bewegliche Gegenstände bei Klasse 1: bis 12 000 €
- Hausrat + bewegliche Gegenstände bei Klasse 2/3: insgesamt 12 000 €
- Kunst- und Kulturgüter bei nationalem Interesse: 30 – 100 % steuerfrei
Kombinations-Effekte
Beispiel: Ehepartner erbt 1 Mio €, davon 400 000 € Familienheim, 100 000 € Hausrat, 500 000 € Bargeld. Steuerfrei sind:
- Familienheim: 400 000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b)
- Hausrat: 41 000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a) — der Rest Klasse 1 normal
- Persönlicher Freibetrag: 500 000 €
- Versorgungsfreibetrag: 256 000 € (gekürzt um Witwenrenten)
Effekt: bis ca. 1,2 Mio € kann ein Ehepartner erben, ohne einen Cent Steuer zu zahlen — wenn die Konstellation passt.
Strategie: Beide Eltern schenken parallel
Bei Schenkungen an Kinder gilt der 400 000-€-Freibetrag pro Elternteil. Wenn beide Eltern parallel schenken: 800 000 € pro 10 Jahre steuerfrei. Bei zwei Kindern: 1,6 Mio € steuerfrei pro Dekade.